Rechtsprechung
AG Koblenz, 11.03.2011 - 134 C 2216/10 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Festsetzung der Gerichtskosten bei Beendigung des Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG § 29 Nr. 2; GKG § 31 Abs. 3 S. 1; ZPO § 123
Festsetzung der Gerichtskosten bei Beendigung des Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2011, 1324
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Koblenz, 18.10.1999 - 14 W 683/99
"Arme" Partei übernimmt Gerichtskosten im Prozessvergleich, Erstattungsanspruch …
Auszug aus AG Koblenz, 11.03.2011 - 134 C 2216/10
Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz in NJW 2000, 1122 an, wonach diejenige Partei des Rechtsstreits, welcher Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist und welche die Kosten eines Vergleichs ganz oder teilweise übernommen hat, dem Prozessgegner von diesem bereits gezahlte Gerichtskostenvorschüsse in dem der Übernahme entsprechenden Umfang zu erstatten hat.Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18.10.1999, Az, 14 W 683/99 erging in Kenntnis der in NJW 1999, 3186 veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.06.1999 und stellt die auch in dem vorliegenden Fall notwendige Unterscheidung zwischen dem Entscheidungsschuldner im Sinne des § 29 Nr. 1 GKG n.F. und dem Übernahmeschuldner im Sinne des § 29 Nr. 2 GKG heraus.
- BVerfG, 23.06.1999 - 1 BvR 984/89
Zur Kostenerstattungspflicht eines Beklagten, dem Prozeßkostenhilfe gewährt …
Auszug aus AG Koblenz, 11.03.2011 - 134 C 2216/10
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18.10.1999, Az, 14 W 683/99 erging in Kenntnis der in NJW 1999, 3186 veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.06.1999 und stellt die auch in dem vorliegenden Fall notwendige Unterscheidung zwischen dem Entscheidungsschuldner im Sinne des § 29 Nr. 1 GKG n.F. und dem Übernahmeschuldner im Sinne des § 29 Nr. 2 GKG heraus.